Infoblatt Nr. 23: Sicherheitseinrichtungen gegen Aushebern von Heizöl

Nach § 62 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz –WHG) vom 31. Juli 2009 wird für alle Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellenund Behandeln wassergefährdender Stoffe die Anforderung gestellt, dass diese sobeschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werdenmüssen, damit eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässernnicht zu besorgen ist.